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Rezension

Fachbuchjournal Januar 2011

Heike Bilgenroth-Barkes Untersuchung beschäftigt sich mit den Eintragungen in das Duderstädter Strafbuch von 1530 bis 1546, in dem Straftaten der niederen Gerichtsbarkeit und deren Ahndung Aufnahme fanden. Bilgenroth-Barke erarbeitet ihren Text methodisch folgerichtig und detailgenau, bleibt bei aller wissenschaftlichen Sorgfalt aber eine gut lesbare Autorin.
Nun ist ihr Text gewiss für verschiedene historiographische Sparten bedeutsam; Rechts-, Kriminal-, Wirtschafts- und Soziahistoriker finden hier interessante Daten und Fakten, Quellenauslegungen und Schlussfolgerungen, die, wie auch anderswo bereits geschehen, eine Revision des Blickes auf die Rechtsgeschichte des Mittelalters nahe legen. Die Autorin schreibt von einer verzerrten Wahrnehmung durch Museumsausstellungen von Folterinstrumenten und Beschreibungen verschiedener Hinrichtungspraktiken. Zwar hätte das Strafrecht  harte Strafen angedroht, andererseits sei man auf friedlichen Ausgleich bedacht gewesen, und die Gewährung von Gnade und Strafnachlässe hätten zur Rechtsanwendung gehört und hätten so auch dem christliche Grundprinzip entsprochen.
An dieser Stelle kann auf die detaillierte Darstellung der Einträge in das Duderstädter Strafbuch und ihre sozialen, kommunal- wie landespolitischen Hintergründe nicht eingegangen werden. Stattdessen sei ein längerer Absatz zitiert. der sich mit Gewalt, Integration und Ausgrenzung in der Frühen Neuzeit beschäftigt. Es ist ein kleiner, aber viel sagender Einblick in die Werkstatt einer guten Historiographie, die vielleicht auch zur Reflexion über die menschliche Natur und gesellschaftliche Zusammenhänge in verschiedenen Jahrhunderten einlädt.
»Nicht nur in Duderstadt war Gewalt ein Phänomen des Alltags, sondern in der Frühen Neuzeit allgemein, wie aus allen bisher erfolgten Untersuchungen über die Kriminalität in dieser Zeit hervorgeht. Dabei weist die Gewaltbereitschaft insbesondere der Männer nicht auf die »archaischen, spontanen und wenig zivilisierten Verhaltensstandards spätmittelalterlicher Menschen hin, die noch keine weitreichende Triebkontrolle in interpersonellen Auseinandersetzungen erlaubten« und sie ist auch nicht »Ausdruck einer fundamentalen gesellschaftlichen Krise, die zu Entwurzelungserscheinungen, der Auflösung traditioneller Gemeinschaftsmuster und als Reaktion darauf zu Marginalisierungsbestrebungen der Mehrheit gegenüber Außenseitern und Randgruppen führten«. Vielmehr deutet sie auf eine andere Art der Selbstwahrnehmung hin. Hinter der Gewaltbereitschaft in der Frühen Neuzeit steht das Konzept der Ehre. Die Angegriffenen reagierten sehr empfindlich auf die Verletzung ihrer Ehre und waren stets bemüht, sie umgehend wiederherzustellen. Als Ergebnis umfangreicher Forschungen kann angesehen werden, dass Streitigkeiten und Gewalttaten in der vormodernen Gesellschaft einem standardisierten Muster folgten. Die Menschen vermochten das Gericht funktional zur Durchsetzung ihres Rechts oder eben zur Bewahrung ihrer Ehre einzusetzen. Das Vortragen des Streites oder der Angelegenheit vor Gericht war aber nur eine der Möglichkeiten, einen Streit ohne Ehrverlust zu beenden. Die Wiederherstellung der Ehre konnte beispielsweise durch die Verurteilung des Täters vor einem Gericht geschehen oder durch einen tätlichen Angriff erfolgen. Gewalt war aber auch ein weit verbreitetes Instrument zur Durchsetzung des eigenen Rechts, in dem Fall, in dem der Arm der Obrigkeit nicht weit genug reichte, um die Einhaltung des Rechts zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde ... die Gewalt zwar als Friedbruch geahndet, aber nicht moralisch bewertet. Es ging in der Rechtspraxis in erster Linie um Sühne, Ausgleich der Interessen und die Wiederherstellung des Friedens. Mörder, Räuber und Diebe mussten dagegen feststellen, dass es nur entweder die Integration gab oder die Ausgrenzung. ... Die Gewalt zielte nicht auf eine dauerhafte Schädigung des Gegners, auch wenn bei den Auseinandersetzungen häufig sogar Waffen benutzt wurden. Der Waffengebrauch war Männersache. Duderstädter Frauen ist der Waffengebrauch anhand des Strafbuches nicht nachzuweisen. Da auch die Züricher Frauen nur sehr selten zur Waffe griffen, ist anzunehmen, dass Frauen ihre Konflikte grundsätzlich eher verbal oder durch Handgreiflichkeiten lösten. Denn auch Frauen besaßen eine Ehre, die hauptsächlich in Bezug auf einen moralischen Lebenswandel angreifbar war und die es zu verteidigen galt.

Insgesamt mussten Duderstädter Frauen ungleich seltener als Männer vor dem Ratsgericht erscheinen.  Generell gilt, dass Frauen nicht nur wesentlich seltener Straftaten begingen als Männer, sondern auch, dass es geschlechtsspezifische Unterschiede in der Art der Vergehen gab. So waren Frauen in viel geringerem Maße an Gewaltdelikten beteiligt als Männer. Angriffe von Frauen gegen Männer sind laut Strafbuch nicht vorgekommen. Wenn Frauen an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Männern beteiligt waren, dann als Opfer. Die Gewalttätigkeiten von Frauen richteten sich allenfalls gegen ihre Geschlechtsgenossinnen. Delikte, die laut Strafbuch ausschließlich Männern zur Last gelegt wurden, waren Spielen um Geld, wildes Tanzen, Arbeiten und Brauen am Sonntag, unerlaubtes Fischen, Schießen mit der Büchse, die berufsbezogenen Vergehen wie das Salzen von Fleisch mit Brabant und das Backen minderwertigen Brotes sowie, mit einer Ausnahme, der HausfriedJensbruch. Das einzige Vergehen, dessen  ausschließlich die Duderstädter Frauen beschuldigt wurden, war das Rupfen von Saat, das zu den Feldfreveln zählte.
Die Täter stammten aus allen Teilen der Bürgerschaft. Unter ihnen fanden sich Bäcker, Knochenhauer, Schneider, Bau­ern, Knechte, Viermänner und Ratsherren. Dies zeigt, dass im Strafbuch nicht ausschließlich die Vergehen der Mitglie­der von Randgruppen. sondern die aller Einwohner vermerkt wurden. Die Täter. die mit ihren Vergehen in das Duderstäd­ter Strafbuch eingetragen wurden, wurden nicht als kriminell angesehen. So war es in Duderstadt möglich, dass jemand, obwohl er einige Jahre zuvor den Bürgermeister bei Nacht auf der Straße überfallen hatte, Ratsherr werden konnte. Auch Schuster stellte für Konstanz fest, dass weder Weinpanschen das Vertrauen in die Kelterkünste einer Winzerfamilie noch ein Bußdelikt das Vertrauen in das städtische Wachpersonal erschüttern konnte. Weder in Duderstadt noch in Zürich oder Konstanz ist eine moralische Verurteilung oder soziale Aus­grenzung der Delinquenten erkennbar.« (S. 159-161, ohne Anmerkungen.)       
Georg Ruppelt

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Der Alltag in Duderstadt im Spiegel des Strafbuches
Bilgenroth-Barke, Heike

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