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Rezension

Latomus 72.1, 2013

Inwiefern kann eine neue historisch-philologische Kommentierung und Übersetzung des Pro Archia Poeta von Cicero nützlich bzw. sinnvoll sein? Die Beantwortung dieser nur scheinbar rhetorischen Frage zeigt gleichzeitig die Tragweite von Coskuns (C) Werk. Denn wenn z.B. die editiones Oxionensis (Albertus Clark 1911) und Teubneriana (Helmut Kasten, 31966) dazu neigen, den Text wie Schuleditionen zu behandeln, sind hingegen die Übersetzungen wie die von Fuhrmann (1978), Schönberger (1979) und Watts (1923), wenn auch relativ frei, meistens zutreffender (8). Ein Kommentar, der rechtliche, politische und soziale Aspekte berücksichtigt, war, bis zu diesem Zeitpunkt, ein Manko. Nach einer kurzen Darlegung der Überlieferungslage (10), der zur Verfügung stehenden Texteditionen, Kommentare und Übersetzungen sowie einer kleinen, aber sehr willkommenen zeitnahen Auswahl von Datenbanken und Webseiten (11–24), klärt C. den Leser über die »Vorgeschichte« (25), den Gegenstand der Klage und die Strategie der Verteidigung (25–26) auf. Es folgt eine Datierung des Prozesses und die Darstellung der Handlungsmotive (26–28) : Während des Bundesgenossenkrieges (90–87 v.Chr.) wurde die ciuitas Romana an die südlich des Po lebenden Italiker gegeben. Auch wegen der lex Plautia Papiria profitierte 89 v.Chr. Archias von dieser Ausdehnung des Bürgerrechtes. In diesen zeitlichen Rahmen soll der 62 v.Chr. traditionell datierte Prozess (contra: J. Bellemore, The Date of Cicero’s Pro Archia in Antichton 36, 2002, 41–53, der die Verhandlung 56 v.Chr. ansetzt) gefallen sein. Der »Angriff« auf Archias betrifft nur bedingt den griechischen Dichter, welcher die ciuitas usurpiert haben soll. In der Realität galt die Attacke seinen prominenten Freunden, insbesondere L. Lucullus. Der historische Teil schließt mit dem Ausgang des Prozesses (28–29) und der Gliederung der Rede (29¬31). Der rechtshistorische Kontext (32–59) gibt das Bekannte über die römische Bürgerrechtspolitik chronologisch wieder : ein Abriss der Geschichte des römischen Bürgerrechts bis 91 v.Chr. (32–37) eröffnet die Sektion. Die Bürgerrechtspolitik während des Bundesgenossenkrieges (37–39) sowie die Bürgerrechtsgesetze des Bundesgenossenkrieges (39–43) bieten Einblicke in eines der kompliziertesten Kapitel der römischen Rechtsgeschichte. Zwei Gesetze sind aber von Bedeutung, wenn man die Rede Ciceros historisch richtig einordnen und verstehen will : die lex Plautia Papiria des Jahres 89 v.Chr. (43–50) und die lex Papia de peregrinis des Jahres 65 v.Chr. (54–59). Das erste Gesetz, wie von C. zu Recht bemerkt, ist »heute einzig durch den Fall des Archias« bekannt, (43). Dieses ermöglichte ascripti (Ehrenbürgern?) föderierter Städte, die ciuitas Romana zu erlangen, jedoch nur unter der Bedingung, einen festen Wohnsitz in Italien zu haben. So war das Bürgerrecht an Einzelne und nicht an Gemeinden gebunden. Die lex Papia lieferte hingegen den für Archias, Anklage notwendigen Stoff : Das Gesetz, welches als Verschärfung der lex Licinia Mucia verstanden werden muss (vgl. Off. 3,47), regelte die Fremdenausweisung. Es ließ eine deutliche Verschärfung des Strafmaßes erkennen: Wenn durch die Licinia Mucia »nur« das Bürgerrecht aberkannt wurde, »so drohte die lex Papia nun offenbar mit der Ausweisung aus der Stadt« (56). Das Gesetz ist deswegen wichtig, weil mind. bis 54 v.Chr. dieses die Grundlage für alle Prozesse de ciuitate blieb. C. untersucht desweiteren die rhetorischen Strategien und die Konstruktion eines guten römischen Bürgers (60–77). Dabei widmet er sich zuerst der sog. Argumentatio extra causam (60–64): Hier geht es im Wesentlichen um »(...) Ciceros umfangreiche Ausführungen zu Bildung und Dichtkunst (...)« (60). Diese werden in der Literatur oft als argumentatio extra causam bezeichnet. Einige denken aber, dass eben diese argumentatio einen »Nachtrag des ›Kulturmenschen‹ Cicero für die schriftliche Veröffentlichung« (60) bildet, wobei man heute davon ausgeht, »dass die extravagante rhetorische Ausgestaltung der Rede vor allem zum Ziel gehabt habe, die juristisch schwa¬che Lage des Mandanten durch pathetisch-unterhaltsame Abschweifungen zu kaschieren« (60). Aus Platzgründen sei hier nur flüchtig auf die Kapitel »Rhetorische Rollen und Inklusionssemantik« (64–65), »Nahverhältnisse in der politischen Biographie des Archias« (65–70) und »Semantiken der Freundschaft im Dienst der Verteidigung“ (70–71) hingewiesen. Der eigentliche Kommentar (78–146) bildet die tragende Säule des vorliegenden Werkes. Von einigen wenigen fachlich komplizierten Stellen abgesehen (vgl. S. 85, 87), bleiben Cs. Ausführungen auch für nicht adepti verständlich. Manche Passagen könnten sogar in der gymnasialen Oberstufe zum Einsatz kommen (vgl. S. 80–81, 83, 85–86, 133ff.). Genau dieses Detail zeigt die Bedeutung solch eines opus: Nicht nur fachkundige Gelehrte sondern auch einfache Gymnasiasten könnten davon profitieren. Der lateinische Text (147–154), seine relativ textnahe Übersetzung (155–164), sowie ein Stellen-, Namen- u. Sachregister (165–178) schließen das Werk ab. Coskuns Prosa zeichnet sich durch eine hohe Verständlichkeit aus und ist angenehm lesbar. Der Autor hat ein Werk vorgelegt, das sicherlich etlichen Studenten der Altertumswissenschaft bei der Vorbereitung von mündlichen oder schriftlichen Prüfungen von Nutzen sein wird!
Luca Guido

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